§ 12 Sonderkonstellation: EU-Standardvertragsklauseln und Drittlandstellen mit Sitz in den USA
Bei Übermittlungen an Drittlandstellen mit Sitz in den USA ist die Möglichkeit, sich auf die EU-Standardvertragsklauseln zu berufen, eingeschränkt. Sofern wir also beabsichtigen, uns in diesem Zusammenhang auf die EU-Standardvertragsklauseln zu berufen (oder dies bereits tun), weisen wir auf folgendes hin:
Wir werden die Übermittlung personenbezogener Daten an US-Drittlandstellen nur dann auf die EU-Standardvertragsklauseln stützen, wenn wir zuvor eine gründliche Überprüfung des damit verbundenen Sachverhalts vorgenommen haben. Hierbei ermitteln wir zunächst ein Risikolevel (Art und insbesondere Sensibilität der betroffenen Daten, Umfang der Datenverarbeitung, Zweck der Datenverarbeitung, Missbrauchsanfälligkeit). Anschließend prüfen wir, ob die vertraglichen Zusagen der US-Drittlandstelle sowie die dort getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (z.B. Verarbeitung von Daten ausschließlich in EU-basierten Rechenzentren, Verschlüsselungstechnologie) die vorab festgestellten Risiken hinreichend minimieren. Nur wenn wir hierbei zu dem Ergebnis kommen, dass die EU-Standardvertragsklauseln ausnahmsweise auch bei einer US-Drittlandstelle eine hinreichende Garantie sind, werden wir uns darauf berufen.
Diesen Hinweis erteilen wir nur vorsorglich. Er gilt nur, wenn wir in dieser Datenschutzerklärung hierauf Bezug nehmen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass wir hiervon keinen Gebrauch machen.
Sonderkonstellation: Einwilligung in die Übermittlung an Drittlandstellen mit Sitz in den USA, einschließlich der Risikohinweise)
Bei Übermittlungen an Drittlandstellen mit Sitz in den USA ist die Möglichkeit, sich auf die EU-Standardvertragsklauseln zu berufen, eingeschränkt. Daher bleibt in einigen Fällen nur die Möglichkeit, dich nach Ihrer Einwilligung in diese Übermittlung zu fragen. Bevor du diese Einwilligung jedoch erteilst, bitten wir dich folgende Risiken zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung, ob du einwilligst, zu bedenken:
Wir weisen dich mit Nachdruck darauf hin, dass eine Datenübermittlung in die USA ohne den Schutz eines Angemessenheitsbeschlusses ggf. erhebliche Risiken mit sich bringt. Es ist insbesondere auf folgende Risiken hinzuweisen:
In den USA existiert kein einheitliches Datenschutzrecht. Schon gar nicht ein solches, das vergleichbar mit dem in der EU geltenden Datenschutzrecht wäre. Das bedeutet, dass sowohl US-Unternehmen als auch staatliche Stellen mehr Möglichkeiten haben, deine personenbezogenen Daten zu verarbeiten, insbesondere zur werblichen Ansprache, Profilbildung und Durchführung von (strafrechtlichen) Ermittlungen. Unsere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen sind erheblich eingeschränkt.
Der US-Gesetzgeber hat sich zahlreiche Zugriffsrechte auf deine personenbezogenen Daten zugebilligt (vgl. etwa Section 702 des FISA oder die E.O. 12333 i.V.m. PPD-28), die mit unserem Rechtsverständnis nicht vereinbar sind. Insbesondere findet keine, mit den in der Europäischen Union vergleichbare Verhältnismäßigkeitsprüfung vor einem Zugriff statt.
Bürger der Europäischen Union haben in den USA keinen effektiven Rechtsschutz zu erwarten.
Wir werden Sie i.d.R. nur dann um eine solche Einwilligung bitten, wenn wir zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die US-Drittlandstelle sich nicht erfolgreich auf EU-Standardvertragsklauseln berufen kann.
Diese Erklärung geben wir lediglich vorsorglich ab. Sie gilt nur, wenn wir in der nachfolgenden Erklärung hierauf Bezug nehmen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass wir hiervon keinen Gebrauch machen.